![]() Satzung des § 1 (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Innovation und Technologie Remscheid e.V.“. Die Abkürzung FIT kann zukünftig marketingmäßig eingesetzt werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid. § 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Innovation, Technologie und Wissenschaftstransfer zur Stärkung der Remscheider Wirtschaft. (2) Der angestrebte Zweck wird erreicht durch ideelle und materielle Unterstützung technologie- und strukturfördernder Aktivitäten. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Mitglieder können insbesondere sein a) juristische Personen sowie Personengesellschaften und einzelkaufmännische Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen, b) freiberuflich Tätige, c) öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften und sonstige Institutionen, die die Ziele des Vereins unterstützen. (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen einen abgelehnten Bescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet von der Absendung des Ablehnungsbescheides an, schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme endgültig. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung eines sonstigen Mitgliedes, durch Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. (3) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder die Interessen des Vereins, insbesondere sein Ansehen, in grober Weise schädigt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Absendung des Beschlusses durch den Vorstand bei diesem einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet anlässlich der nächsten Versammlung abschließend über den Ausschluss. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betreffenden Mitgliedes unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses. (4) Ein Ausschluss ist außerdem möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und in einer zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Jahresbeiträgen werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. (3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes beschließen, dass einzelne Mitglieder keine und/oder ermäßigte Aufnahmegebühren bzw. Jahresbeiträge zu entrichten haben. (4) Die Bergische Universität Gesamthochschule Wuppertal ist als förderndes Mitglied von einer Beitragspflicht befreit. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. (2) Der Verein wird vertreten entweder durch den Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (3) Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Bestimmung schränkt die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB nicht ein. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorsitzenden obliegt es, den Verein nach außen und innen zu repräsentieren. Er koordiniert die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder. Er wird im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Schatzmeister ist zuständig für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und seiner Einhaltung sowie für die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- und Beitragswesens. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. (6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. § 9 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie ist vom Vorstand unter Einberufung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. (2) Außerdem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte gewünscht wird. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. (3) Mit Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, b) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie dessen Entlastung, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss gemäß § 5 Abs. 3, f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten, g) Wahl von 2 Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung über die Rechnungslegung berichten, h) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen. (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch kein stellvertretender Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. (6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich herbeigeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Beitragsordnung und der Aufnahme von Krediten ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins. (9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist - abweichend von § 9 Absatz (7) - nur beschlussfähig, wenn mindestes zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz (7) entsprechend. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren; jeweils zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadtgemeinde Remscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für technologie- und strukturfördernde Zwecke in Remscheid zu verwenden hat. (4) Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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